Der Ministerrat hat in der Sitzung vom 23. März beschlossen, wie es mit dem Lockdown weitergeht. Bis zum 18. April wird die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verlängert. Die Regelungen um und nach Ostern im Überblick:
„Ruhetage“ um Ostern
UPDATE (24. März 2021): Wie Angela Merkel in einer Pressekonferenz mitteilt, werden die Ruhetage von 1. April bis 5. April zurückgenommen. Gründonnerstag und Karsamstag sind hiermit keine Feiertage. Auch Ministerpräsident Markus Söder bestätigte dies in einer Regierungserklärung am Mittwoch Nachmittag.
Wie die Bayerische Regierung mitteilt sind die Tage vom 1. April (Gründonnerstag) bis zum 5. April (Ostermontag) sogenannte „Ruhetage“. An diesen Tagen gelten folgende inzidenzunabhängige Regelungen:
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Private Zusammenkünfte sind auf den eigenen sowie einen weiteren Hausstand beschränkt, jedoch auf maximal fünf Personen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt, Paare gelten zudem als ein Haushalt. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 verbleibt es bei der Kontaktbeschränkung auf Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich eine weitere Person.
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Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt.
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Betriebe, Ladengeschäfte, Unternehmen und Behörden bleiben am 1. April 2021 (Gründonnerstag) und am 3. April 2021 (Karsamstag) wie an den Osterfeiertagen geschlossen. Am Samstag, den 3. April, wird ausschließlich der Lebensmittelhandel geöffnet.
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Die Religionsgemeinschaften werden dazu aufgerufen, religiöse Versammlungen nicht in Präsenz, sondern nur virtuell durchzuführen.
Die bisherigen Regelungen mit weiteren Öffnungsschritten in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport bleiben in jedem Fall bis zum Ende der Osterferien (12. April 2021) ausgesetzt, heißt es weiter.
Das gilt nach Ostern
Gastronomie, Kultur & Sport
Nach den Osterferien gelten dann wieder die inzidenzabhängigen Regelungen im Bereich Außengastronomie, Kultur und Sport. Dazu zählen laut bayerischer Regierung:
- Öffnung der Außengastronomie
- Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich
- Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger Terminbuchung und aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest
- Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos mit aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich mit aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest.
Einzelhandel
Für den Einzelhandel gilt mit Ablauf der Osterferien:
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 wird der Einzelhandel geöffnet, unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche).
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200 gilt für den Einzelhandel zusätzlich: Terminshopping-Angebote („Click & Meet“), ein Kunde pro 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminvereinbarung und Vorlage eines aktuellen (24 Stunden) negativen Tests.
Auch hierzu gibt es wieder Modellprojekte: Drei Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 sollen mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept für die Dauer von 14 Tagen einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen können, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung insbesondere eines konsequenten Testregimes zu untersuchen, heißt es.
Schule und Kita
Für den Schulunterricht gilt nach den Osterferien:
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 erfolgt in den Grundschulstufen Präsenzunterricht.
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 erfolgt in allen Klassen Wechselunterricht.
- In allen Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 100 gilt grundsätzlich Distanzunterricht. Wechselunterricht gilt aber für folgende Klassen unter folgenden, ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen an den Schulen:
- In den Abschlussklassen und der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe und der Jahrgangsstufe Q11 am Gymnasium sowie der 11. Jahrgangsstufe an der FOS wird Präsenzunterricht mit Mindestabstand oder Wechselunterricht angeboten.
- An diesem Unterricht in Präsenz dürfen in den betreffenden Jahrgangsstufen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die über einen höchstens 48 Stunden alten negativen PCR- oder POC-Antigentests verfügen oder in der Schule unter Aufsicht einen entsprechenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
- Auch das an den Schulen tätige Personal soll sich mindestens zweimal wöchentlich einem eigenverantwortlichen Selbsttest unterziehen. Dies gilt auch bei Notbetreuung.
Für Kitas ändert sich nach den Osterferien nichts, so gilt ab einer Inzidenz von 100 nach wie vor eine Schließung bis auf die Notbetreuung.