Ein Mietverhältnis kann über Generationen andauern. Mindestens ist zu erwarten, dass neue Mieter für viele Jahre im Haus leben. Da ist es naheliegend, dass Vermieter sich von den kommenden Mietern ein genaueres Bild machen möchten als dieses, welches sie sich über den Besichtigungstermin verschaffen können. Vor allem möchten sie nicht das Risiko eingehen, es mit notorisch säumigen Schuldnern, Kriminellen oder Messis zu tun zu bekommen. Letztere können im Extremfall eine ganze Hausgemeinschaft vertreiben, von der Schädigung des sozialen Friedens ganz zu schweigen.
Vermieter möchten sich absichern
Schließlich möchten sich Vermieter bei möglichen Konfliktfällen rechtlich absichern. So können sie zum Beispiel das Mietverhältnis kündigen und Schadensersatz fordern, wenn der Mieter den Vermieter über seine Vermögenslage bewusst getäuscht hat, mehrmals die Miete schuldig blieb und nach der Mieterschleichung einen größeren Schaden im Haus verursacht hat.
Müssen Mieter die Mieterselbstauskunft ausfüllen?
Vermieter sind also an harten Fakten interessiert. Eingebürgert hat sich dafür neben der Schufa-Auskunft die freiwillige Mieterselbstauskunft. Wie der Name schon anklingen lässt, ist eine solche Datensammlung freiwillig. Machen Mieter aber von ihrem Schweigerecht Gebrauch, vermindern sie ihre Chancen auf die neue Wohnung erheblich. Vermieter ziehen dann regelmäßig die Mieter vor, die zu den Angaben bereit sind.
Wie funktioniert die Einreichung?
Das Dokument ist ein standardisiertes Verfahren mit in der Regel denselben Fragen. Die Digitalisierung hat die Möglichkeiten für Wohnungssuchende deutlich erleichtert, an die entsprechenden Formulare heranzukommen. So gibt es die Mieterselbstauskunft als Vorlage im Internet und problemlos lässt sich die Mieterselbstauskunft online ausfüllen. Dafür geht man einfach auf eine der unzähligen Seiten mit einem Mieterselbstauskunft-Vordruck. Auf diese Weise lässt sich die Mieterselbstauskunft über PDF ausfüllen. Die eingegebenen Antworten verbleiben nach dem Speichern und können bequem an den Vermieter geschickt werden. Eine Mieterselbstauskunft von Selbstauskunft.de ist für interessierte Mieter eine mögliche Option.
Welche Fragen sind zulässig, welche unzulässig?
Vermieter dürfen nicht alles fragen, da die Angaben wie erklärt nicht ganz so freiwillig sind wie sie scheinen. Auch der Zeitpunkt der Dokumente hängt von der Zulässigkeit der Fragen ab. Auch wenn dieses Prinzip in der Praxis oft unterlaufen wird, aber bis zum Besichtigungstermin dürfen Vermieter nur um Antworten bitten, die mit der Einhaltung des Termins zu tun haben. Erst wenn der Mieter das Interesse an der Wohnung „bekundet“ hat, dann wächst der Spielraum für die Fragen deutlich an, tendiert aber aus Datenschutzgründen immer noch lange nicht Richtung unendlich.
Zulässig sind dann Fragen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, aber auch zu möglichen Insolvenzen und Mietrückständen beim Vorvermieter, weil diese Fragen mit dem berechtigten Interesse des Vermieters, zuverlässig seine Mieten zu erhalten, in einer unmittelbaren Beziehung stehen. Nicht zulässig sind hingegen alle Fragen, die für das Mietverhältnis nicht relevant sind und die Privatsphäre des Mieters betreffen.
Fragen im sensiblen Bereich
Bei diesem sensiblen Bereich geht es zum Beispiel um Fragen nach der Familienplanung, dem Status der Ehe, dem Verhalten der Kinder, mögliche Vorstrafen, Herkunft, Religion, politische Einstellung und vieles mehr. Sogar Angaben zum Vorvermieter sind unzulässig, auch wenn dieser Punkt immer wieder von Vermieterseite umgangen wird, denn Vermieter fragen gern einmal nach, wie sich der potenzielle neue Mieter denn so in der alten Wohnung verhalten hat.
Zulässig sind dafür wiederum Fragen nach der Anzahl der neuen Bewohner, Haustieren sowie der Adresse, Telefonnummer und E-Mail, damit nach Vertragsabschluss Mieter und Vermieter reibungslos miteinander kommunizieren und alles Wichtige zeitnahe besprechen können. Darüber hinaus sind Mieter sogar bei nicht vorhandenen Fragen verpflichtet, eine Arbeitslosigkeit sowie ein laufendes Insolvenzverfahren dem Vermieter zu melden.