Nach der Ministerpräsidentenkonferenz zusammen mit Bundeskanzlerin Angela Merkel am Mittwoch, 28. Oktober, wurden nun auch die neuen Corona-Maßnahmen für den Freistaat Bayern in der Kabinettssitzung am 29. Oktober endgültig festgelegt. Bayern werde die von Bund und Ländern beschlossenen Corona-Einschränkungen ab Montag, 2. November, eins zu eins umsetzen heißt es.
„Unser Land steht in der Pandemie erneut an einem Scheideweg: Jetzt und in diesen Tagen entscheidet sich, wie Deutschland und der Freistaat Bayern die zweite Infektionswelle überstehen und wie die durch die Pandemie verursachten Gesamtschäden für Leben, Gesundheit, Wirtschaft und Gesellschaft so klein wie möglich gehalten werden können“, so die Einleitung zum Bericht der Kabinettssitzung. Oberste Maxime bleibe weiterhin der bayerische Kurs der Vorsicht und Umsicht, so Ministerpräsident Söder.
Maßnahmen ab 2. November
Welche Maßnahmen werden nun also ergriffen, um den sog. „Lockdown light“ umzusetzen?
Kontakteinschränkung
Die wohl wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit werde es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Deshalb sind Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt im öffentlichen wie im privaten Raum ist begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands, jedoch in jedem Fall auf maximal 10 Personen.
Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
Welche Einrichtungen werden geschlossen?
- Geschlossen werden Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind.
Dazu gehören: Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Museen, Zoos und ähnliche Einrichtungen.
- Geschlossen werden außerdem Messen, Kongresse und Tagungen.
- Geschlossen werden Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
- Geschlossen werden Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen (z. B. Physio-, Ergo-, Logotherapie, Podologie / Fußpflege) bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
Kein Freizeit- und Amateursportbetrieb, keine Veranstaltungen
Ab Montag wird Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen geschlossen. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
Veranstaltungen aller Art werden untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (z. B. Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).
Was bleibt geöffnet?
Der entscheidende Unterschied zum Lockdown im Frühjahr ist dieses Mal allerdings, dass
- der Groß- und Einzelhandel unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet bleibt. Es darf sich in den Geschäften aber weiterhin nur ein Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.
- Schulen und Kindergärten offen bleiben.
- Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen geöffnet bleiben.
Was gilt außerdem?
Landesweit gelten außerdem auch die bereits jetzt für Gebiete mit einer Inzidenz größer 50 festgelegten Maßnahmen wie insbesondere die Maskenpflicht an den Schulen (einschließlich Grundschule), auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz, das ab 22 Uhr geltende Alkoholkonsumverbot auf stark besuchten öffentlichen Plätzen oder das ebenfalls ab 22 Uhr geltende Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen und durch Lieferdienste.