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Die Plattform "TopfSecret". Foto: Dominik Ziegler
Die Plattform "TopfSecret". Foto: Dominik Ziegler

„Topf Secret“: Das sagt der DEHOGA

Kürzlich haben wir über die Online-Plattform „Topf Secret“ berichtet, die auf hygienische Missstände in Gastronomiebetrieben aufmerksam machen will – und das öffentlich und für jeden einsehbar. Entwickelt wurde die Plattform von Foodwatch und der Initiative „FragDenStaat“, das Ziel ist es für mehr Transparenz im Gastronomie-Bereich zu sorgen. Doch was sagt eigentlich der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) dazu?

Aufgabe der Lebensmittelbehörden

„Wir sind der Ansicht, dass es ausschließlich Aufgabe der zuständigen Lebensmittelbehörden ist, Veröffentlichungen von Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen entsprechend der in § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) definierten Voraussetzungen vorzunehmen“, so der DEHOGA. Damit wollen sie allerdings nichts verbergen. „In aller Deutlichkeit betonen wir: Es geht uns nicht um den Schutz von Schmuddelbetrieben, sondern um die legitime Forderung nach Einhaltung rechtsstaatlicher Kriterien bei Veröffentlichungen von Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen.“

Der DEHOGA sieht auch einen Verstoß gegen die Grundrechte „Es kann doch nicht sein, dass die zuständigen staatlichen Lebensmittelbehörden Kontrollberichte nur unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen veröffentlichen dürfen und andererseits auf einem Onlineportal wie „Topf Secret“ Kontrollberichte schrankenlos veröffentlicht und diese dauerhaft der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.“, so Stefanie Heckel, Pressesprecherin des DEHOGA.

Gesetzliche Voraussetzungen ignoriert

„Es darf nicht sein, dass diese gesetzlich normierten Voraussetzungen durch eine Initiative wie die von Foodwatch komplett ins Leere laufen.“, so Heckel weiter. Eine Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht eines Karlsruher Richters vom März 2018 macht deutlich, dass Grundrechte der Unternehmer angegangen werden, weshalb verfassungsrechtliche Hürden festgelegt wurden, so der DEHOGA.

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„Dabei hat er deutlich gemacht, dass er eine Veröffentlichung von Bagatellmängeln nicht will und klare Spielregeln definiert. So sollen Veröffentlichungen erst ab einem zu erwartenden Bußgeld von 350 Euro erfolgen – wobei bauliche Mängel und Dokumentationsmängel außen vor bleiben. Zudem gilt eine Löschfrist von sechs Monaten. Dieser Widerspruch muss aufgeklärt werden.“, so Heckel. Dabei wurde „Topf Secret“ noch nicht berücksichtigt:“Wie die davon losgelöst zu betrachtende Veröffentlichung von Kontrollergebnissen auf einer Plattform wie „Topf Secret“ rechtlich zu werten ist, ist weiterhin offen.“

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