Wie der BR berichtet, durften am Königsbrunner Gymnasium kürzlich nur geimpfte und immunisierte SchülerInnen am Unterricht teilnehmen – der Grund: Windpocken-Erkrankungen. Dies sei eine Entscheidung des Landratsamtes gewesen, insgesamt 32 SchülerInnen mussten Zuhause bleiben. Dem weiteren Bericht zufolge sind Eltern geimpfter Kinder, die einen entsprechenden Zettel nicht rechtzeitig abgegeben haben, sehr verärgert darüber, dass ihre Kinder nun auch 16 Tage vom Unterricht ausgeschlossen werden, obwohl keine Ansteckungsgefahr bestehe.
Auch in Ansbach denkbar?
Auf unsere Anfrage an das Landratsamt Ansbach, ob eine solche Maßnahme auch an Ansbacher Schulen denkbar wäre, erhielten wir folgende Antwort:
„Dem Gesundheitsamt für Landkreis Ansbach und Stadt Ansbach sind derzeit und auch in den letzten Jahren keine Ausbruchsgeschehen bekannt, die solche Maßnahmen erforderlich gemacht hätten. Im letzten Jahr gab es einen Masernfall im Landkreis Ansbach und den Vorjahren keine Fälle von Masern im Landkreis Ansbach und der Stadt Ansbach. Die rückläufigen Zahlen der im Rahmen der Impfbuchkontrollen (6. Klasse) vorgelegten Impfbücher (Schuljahr 2016/2017 -> 84,15 Prozent und Schuljahr 2018/2019 79,4 Prozent) lassen einen Rückschluss auf eine sinkende Impfbereitschaft zu.“
„Empfehlungen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen“
Da die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen bei bestimmten Infektionskrankheiten bundesweit durch das Infektionsschutzgesetz (§34) geregelt ist, sei eine solche Maßnahme allerdings nicht unüblich. Vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebenmittelsicherheit (LGL) wurden bayernweit geltende „Empfehlungen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen“ herausgegeben, in denen die Maßnahmen der Gesundheitsämter beim Auftreten von Infektionskrankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen zusammengefasst sind. Bei Windpocken ist für nach 2004 geborene Kinder für einen sicheren Schutz vor der Krankheit eine zweimalige Impfung gegen Varizellen erforderlich.
Weiterverbreitung der Krankheit verhindern
Beim Auftreten von Windpocken in Gemeinschaftseinrichtungen ermittelt das Gesundheitsamt den Impfstatus der Mitschüler. Schüler ohne Impfschutz und ohne ärztlichen Nachweis einer durchgemachten Erkrankung können innerhalb der ersten 5 Tage nach Kontakt mit einem infektiösen Mitschüler noch eine sogenannte Postexpositionsimpfung erhalten. Ohne diese Impfung und wenn der Kontaktzeitraum länger als 5 Tage zurückliegt müssen diese Schüler für 16 Tage (entspricht der durchschnittlichen Inkubationszeit) vom Unterricht ausgeschlossen werden, um eine Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern. Schülern, die nur eine Impfung hatten, wird eine 2. Impfung zum sicheren Schutz vor der Krankheit empfohlen.
Im Bereich von Windpocken sei ein Verbesserungspotential bezüglich des Impfschutzes möglich. Allerdings seien Windpocken – im Gegensatz zu Masern – meist eine harmlose Erkrankung, die nur für Säuglinge ohne Nestschutz von der Mutter, Schwangere ohne Windpockenschutz und immungeschwächte Personen gefährlich sein kann.
Warum Impfen?
Impfungen sind nicht nur für den Schutz des Einzelnen, sondern auch für den Herdenschutz wichtig. Da es auch Personen gibt, die z.B. an einer Immunerkrankung leiden und deswegen nicht geimpft werden können, sind diese auf den Impfschutz der Menschen um sie herum angewiesen, um sich selbst nicht mit Krankheiten anzustecken. Gleiches gilt für sehr kleine Kinder, die noch zu jung sind um gegen gewisse Krankheiten geimpft zu werden. Umfangreiche Infos zum Thema gibt das Robert-Koch-Institut auf deren Webseite, darunter auch die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).