Am 12. März 2019 findet eine Sondersitzung des Stadtrates zur Entscheidung über die Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des VG Ansbach bezüglich der Zulassung einer Veranstaltung des Circus Krone mit Wildtieren statt. Das VG Ansbach hat, wie berichtet, im Wege einer Eilentscheidung nach § 123 VwGO mit Beschluss vom 27.2.2019 entschieden, dass die Stadt Ansbach dem Circus Krone das ehemalige Messegelände vom 18.10. bis 31.10.2019 ohne einen Ausschluss von Wildtieren für ein Zirkusgastspiel zur Verfügung zu stellen hat. Gegen diesen Beschluss kann die Stadt Ansbach innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe Beschwerde an den BayVGH einlegen.
Viele Meinungsäußerungen und Stellungnahmen
Der Stadtrat hatte am 26.06.2018 beschlossen, dass kommunale Flächen an Zirkusbetriebe künftig nur noch dann vermietet werden, wenn diese keine Wildtiere mitführen und damit die Widmung des Geländes eingeschränkt. Das VG Ansbach ist der Auffassung, dass diese Widmungsbeschränkung zum einen gegen das Tierschutzgesetz verstößt und zum anderen in diskriminierender Weise unter Verstoß gegen Art. 3 GG in die Berufsfreiheit eingreift. Auch könne sich die Stadt Ansbach nicht auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht berufen, da in diesem Rahmen nur Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft geregelt werden können.
Die Entscheidung des VG Ansbach hat reges öffentliches Interesse hervorgerufen. Diverse Meinungsäußerungen und Stellungnahmen gingen laut Pressemitteilung bei der Stadtverwaltung ein. Unter anderem haben die Aktionsgruppe Tierrechte Bayern, die Tierrechtsorganisation PETA sowie die Sprecherin der Tierschutzbeauftragten der Bundesländer an die Stadt Ansbach appelliert, gegen den Beschluss Rechtsmittel einzulegen. Auch haben der Bayerische Städtetag sowie einige kreisfreie Städte großes Interesse am Ausgang des Verfahrens gezeigt.
Entscheidung in der Sondersitzung
„Mit Blick auf das öffentliche Interesse und die verschiedenen im Raum stehenden Argumente pro und contra Beschwerde, ist es mir wichtig, dem Stadtrat die Möglichkeit zur umfassenden Diskussion zu gegeben“,so Oberbürgermeisterin Carda Seidel. Hinsichtlich der Frage, ob die Stadt Ansbach gegen den Beschluss des VG Ansbach Beschwerde einlegen soll, gelte es nun in der Stadtratssitzung eine Abwägung vorzunehmen.
So steht nach Einschätzung der städtischen Juristen zum einen im Raum, dass das VG Ansbach bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass der Circus Krone in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde, zum anderen bieten die Ausführungen des VG Ansbach durchaus Ansatzpunkte für eine mögliche andere Einschätzung des BayVGH, z.B. bezüglich der deutlichen Einschränkung des Selbstverwaltungsrechts der Kommune oder auch hinsichtlich der Frage, ob es tatsächlich einer konkreten Gefahr vor Ort bedürfe, um seitens der Stadt eine Widmungsbeschränkung vornehmen zu können, dies berichtet die Stadt in ihrer Pressemitteilung.
Schließlich sei aus Sicht der Stadt das Urteil des VG München, auf das sich diese beruft, durchaus heranziehbar. Neben diesen rechtlichen Aspekten und der daraus resultierenden Bewertung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde seien zudem weitere Aspekte zu berücksichtigen. So wird seitens des Städtetages und betroffener Kommunen eine signalgebende Wirkung einer Entscheidung des BayVGH erwartet, so die Stadt Ansbach in einer Pressemitteilung. Aspekte eines zeitgemäßen Tierschutzes stehen ebenfalls im Raum. Auch in die Diskussion einzubeziehen sei der Umstand, dass die betreffende Fläche des ehemaligen Messegeländes aufgrund der geplanten Bebauung faktisch nur noch einige Monate für Zirkusveranstaltungen zur Verfügung stehe sowie die möglicherweise anfallenden Kosten für die Stadt Ansbach für weitere Verfahrensschritte.
Die Aktionsgruppe Tierrechte Bayern hat indessen anlässlich dieses Termins eine Versammlung beim Ordnungsamt angemeldet. „Mit Bannern und Schildern möchten die Tierfreunde den Politikern noch einmal vor Ort klar machen, dass gerade Wildtiere im Zirkus unethisch, unmoralisch und gefährlich sind und appellieren, gegen das Urteil Beschwerde einzulegen“, heißt es in einer Pressemitteilung der Organisation.
Dieser Artikel beruht auf einer Pressemitteilung der Stadt Ansbach.