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Symbolbild Party. Foto: Pascal Höfig
Symbolbild Party. Foto: Pascal Höfig

Taschenkontrolle: Eigene Entscheidung?

Das Innere zählt, insbesondere wenn es um den Inhalt von Taschen und Rücksäcke geht, in die man am Eingang Einblick gewähren soll. Ist das ein Muss oder hat man das Recht die Forderung zu verweigern? Schließlich kann der Inhalt sehr privat sein. Und was passiert, wenn man sich weigert?

Eingangskontrolle

Jetzt wo die Nächte wieder kalt und dunkel sind, geht es statt auf die nächste Kirchweih oder das nächste Volksfest wieder vermehrt auf die Angebote in Ansbachs oder auch Nürnbergs Clubs und Bars. Doch bevor die Jacke abgelegt wird und es an die Bar oder auf die Tanzfläche geht, ist der erste Weg vorbei an der Security. Hier entscheidet sich für manche, ob der Abend vorbei ist, oder die Nacht erst anfängt. Wer nicht mehr gerade ausschauen kann, dem wird der Eintritt meist verwehrt, doch wie sieht es eigentlich aus, wenn ich nicht möchte, dass der Türsteher meine Tasche kontrolliert?

Taschenkontrolle bedarf einer Zustimmung

Ein Recht auf die Taschenkontrolle hat die Security nicht, nur durch die Polizei kann eine Durchsuchung der Tasche erzwungen werden. Aber die Türsteher haben auch in diesem Fall das Recht den Eintritt zu verweigern. Es gilt also, die Tasche darf am Eingang nur mit Einwilligung des Besitzers durchsucht werden. Wer dem nicht zustimmt hat zwei Möglichkeiten, entweder es wird umgedreht, oder auf die Polizei gewartet. Doch wer nichts zu verbergen hat, wird sich für eine ausgelassene Partynacht wohl doch für den Blick der Security entscheiden, denn nicht zu vergessen geht es vor allem um die Sicherheit der Gäste.

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