Ob vor oder nach der Wahl: Soziale Netzwerke spielen inzwischen auch in Ansbach eine entscheidende Rolle für die Mobilisierung politischer Gruppen und die Verbreitung vertretener Meinungen. Mit dem Kommentieren, Liken und Teilen von Beiträgen wird schnell und oftmals unbewusst die politische Einstellung sichtbar. Gerade im Internet mangelt es bei der Meinungsäußerung häufig an political correctness, dabei ist fraglich: Was muss toleriert werden? Darf ein Arbeitnehmer aufgrund seiner politischen Meinung gekündigt werden? Und wenn ja, unter welchen Bedingungen.
Recht auf freie Meinungsäußerung
In Deutschland gibt es das Recht auf freie Meinungsäußerung, welches natürlich sowohl im Büro, als auch auf Facebook gilt. So unterliegen leider auch rechtsradikale Äußerungen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Wenn die Äußerungen strafrechtlich relevant sind, werden allerdings Grenzen überschritten, die auch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben können.
Ende der Privatsphäre
Zunächst hat die Privatsphäre den Chef nicht zu interessieren, weshalb die Kündigung in privaten Arbeitsverhältnissen nur bedingt möglich ist. Wird Volksverhetzung bei Facebook betrieben und werden Behörden darauf aufmerksam, werden die jeweiligen Nutzer, je nach Ausmaß, zu Geldstrafen verurteilt. In extremen Fällen können und sollten auch Arbeitgeber in Form einer Kündigung reagieren. Gerechtfertigt ist dies vor dem Gesetz, wenn die Äußerung eine Beleidigung (nach § 185 StGB) oder Volksverhetzung (nach §130 StGB) beinhaltet. Begründet werden kann sie schließlich mit der Störung des Betriebsfriedens oder der Rufschädigung des Arbeitgebers, dem bei fehlender Reaktion die Verharmlosung von Rassismus unterstellt werden kann.
Hetze am Arbeitsplatz
Wer am Arbeitsplatz selbst durch volksverhetzende Parolen auffällt, begeht eine betriebliche Straftat. In diesem Fall ist die Lage eindeutig, denn in extremen Fällen z.B. der Beleidigung von ausländischen Mitarbeitern, ist es dem Betrieb nicht zuzumuten, die Person weiter zu beschäftigen. Dabei bleiben die Entscheidungen trotzdem Einzelfallabhängig. Welche Äußerungen das Arbeitsverhältnis gefährden ist auch vom Arbeitsplatz abhängig, denn für eine fristlose Kündigung wäre es notwendig, dass das Freizeitverhalten die Arbeit stört oder beeinträchtigt. So ist die Lage bei der Arbeit im öffentlich-rechtlichen Dienst unumstritten, da Beamte der Verfassungstreue verpflichtet sind.