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Eine GoPro, die auch als "Dashcam" genutzt wird. Symbolfoto: Pascal Höfig
Eine GoPro, die auch als "Dashcam" genutzt wird. Symbolfoto: Pascal Höfig

BGH-Urteil: Dashcam-Videos können bei Unfällen zulässig sein

Dashcams dürfen bei Verkehrsunfällen als Beweismittel verwertet werden. Das entschied der Bundesgerichtshof am Dienstag in Karlsruhe. Damit könnten die Dashcams zukünftig auch bei Unfällen in unserer Region als Beweismittel zum Einsatz kommen.

Gegen das Datenschutzrecht

Mit seiner Entscheidung am Dienstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verwendung von Dashcamaufnahmen als Beweismittel vor Gericht zur Klärung von Verkehrsunfällen für zulässig erklärt. Auch wenn die Aufnahmen grundsätzlich gegen das Datenschutzrecht verstoßen, bewertet das Gericht dies als nachrangig, da Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen müssten.

Das heißt aber nicht, dass man automatisch immer filmen darf. Die Richter verwiesen auf das Datenschutzgesetz. Das permanente Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulässig. Diese Unzulässigkeit führt aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen. Es sei immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall.

Nach einem Unfall in Magdeburg wollte ein Beteiligter anhand der Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen, dass er unschuldig ist. Die Richter in Magdeburg ließen dies nicht als Beweis zu, da solche Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstießen. Das sah der BGH nun anders.

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Einzelfallabhängig

Der Bundesgerichtshof betont in seiner Entscheidung zwar, dass die eigentliche Aufzeichnung aus Datenschutzgründen unzulässig sei. Ist aber der Ansicht, dass die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sei. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit der Aufnahmen ist nach einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden, betont der BGH.

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