Unterhaltsschuldner müssen im nächsten Jahr in fast allen Einkommensgruppen wieder mit höheren Ansprüchen der Kinder rechnen – aber auch so mancher Unterhaltsgläubiger hat nicht unbedingt einen Grund, sich auf die neue Düsseldorfer Tabelle 2018 zu freuen. Denn die wird ab dem Folgejahr nicht nur bei den Bedarfen der Kinder anders aussehen, sondern auch neue Einkommensgruppen bei den Unterhaltsschuldnern festlegen.
Dr. Michelle Küster von der Rechtsanwaltskanzlei Bendel & Partner ist Fachanwältin für Familienrecht und erklärt uns die Änderungen zum Start des neuen Jahres.
Die Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle ist zwar kein Gesetz. Faktisch wird sie aber bei allen Unterhaltsberechnungen zur Bedarfsermittlung von Kindern herangezogen. Auch Gerichte wenden die Tabelle an, sodass jede Familie, in der Unterhalt geleistet werden muss, sich damit und auch mit den fast jährlich erfolgenden Änderungen auseinandersetzen muss. Ergänzt wird die Tabelle bei uns in Bayern durch die „Süddeutschen Leitlinien“, die ebenfalls von den Gerichten entwickelt werden und Grundsätze zur Berechnung von Unterhalt enthalten, die Inhalt der tagtäglichen Rechtsprechung sind.
Änderungen 2018
Im Jahr 2018 steigen die Regelsätze für den Kindesunterhalt zumindest bei minderjährigen Kindern. Bedarfe von volljährigen Kindern im Haushalt der Eltern oder auch von Kindern mit eigenem Hausstand bleiben gleich.
Da sich aber – erstmals seit 2008! – auch die Einkommensgruppen ändern, sinkt der Unterhalt bei manchen Kindern auch: Die Tabelle beginnt ab dem 1.1.2018 nämlich mit einem bereinigten Nettoeinkommen von bis 1.900,00 Euro statt bisher bis 1.500,00 Euro und endet mit bis 5.500,00 Euro statt bisher bis 5.100,00 Euro. So kommt es, dass z. B. bei einem Einkommen des Unterhaltsschuldners von netto und bereinigt 1.600,00 Euro Kinder, die bislang den Bedarf nach der Einkommensgruppe 2 verlangen konnten, nun nur noch den Bedarf eines Kindes von Eltern der Einkommensgruppe 1 geltend machen können.
Zahlbetrag
Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in den meisten Fällen zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Bedarf angerechnet.
Auch das Kindergeld steigt im nächsten Jahr voraussichtlich wieder an, sodass Eltern ab dem 1.1.2018
- für das erste und zweite Kind je 194 Euro,
- für das dritte Kind 200 Euro und
- für jedes weitere Kind 225 Euro
erhalten.
Achtung beim Unterhalt!
Gläubiger sollten immer auf Titulierung der Unterhaltsansprüche bestehen. Denn bei titulierten Unterhaltsforderungen ist durch Unterhaltsschuldner der neue Betrag bei einer Erhöhung automatisch zu zahlen, um keine Unterhaltsschulden entstehen zu lassen.
Richtig kompliziert wird es ab 2018, wenn sich nun herausstellt, dass ein Unterhaltsschuldner auf Grund der Tabelle in der Vergangenheit einen Unterhaltsbetrug schuldet, der nicht mehr seiner Einkommensgruppe entspricht. Ob dies eine Änderung der Titulierung rechtfertigt, wird wohl in jedem Einzelfall zu prüfen sein. Anwälte und Richter raufen sich darum jetzt schon die Köpfe, sodass 2018 unterhaltsrechtlich sicher ein spannendes Jahr wird.
Über die Kanzlei “Bendel & Partner”
Bendel & Partner ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Ein Team von mehr als 30 Rechtsanwälten und insgesamt ca. 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Büros in Würzburg, Schweinfurt, München und Aschaffenburg berät kleine, mittelständische und große Unternehmen sowie Privatpersonen bundesweit in allen Fragen des Wirtschaftsrechts, aber auch in vielen weiteren Teilbereichen der Rechtssprechung, u.a. dem Arbeits-, Familien- oder Immobilienrecht. Schwestergesellschaft der Rechtsanwaltskanzlei ist die Bendel Insolvenzverwaltung AG. Fragen in familienrechtlichen Angelegenheiten? Frau Dr. Küster erreichen Sie unter kuester@bendel-partner.de oder unter der +49 9721-3860945.