Alle Jahre wieder – Änderungen der Düsseldorfer Tabelle
Was den Unterhaltsberechtigten frohlocken lässt, lässt den Unterhaltsschuldner fluchen: Im Jahr 2017 wird es auch wieder Änderungen der „Düsseldorfer Tabelle“ zugunsten unterhaltsberechtigter Kinder geben. Die Düsseldorfer Tabelle gibt es schon seit 1962. Sie dient zunächst als Richtlinie zur Bemessung eines angemessenen Kindesunterhalts für minderjährige Kinder. Dr. Michelle Küster von der Rechtsanwaltskanzlei Bendel & Partner ist Fachanwältin für Familienrecht und erklärt uns die Änderungen zum Start des neuen Jahres.
Seit der Unterhaltsreform im Januar 2008 gibt es einen sogenannten „Mindestunterhalt“ als zentrale Bezugsgröße. Seit dem 01.01.2016 orientiert sich dieser Mindestunterhalt direkt am Existenzminimum von Kindern. Aber auch der Unterhalt für volljährige Schüler, Studierende, Eltern und Partner sowie der Selbstbehalt der Schuldner werden in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle thematisiert. Die Düsseldorfer Tabelle selbst erfasst verschiedene Altersstufen von Kindern, aber auch verschiedene Einkommensgruppen beim zahlenden Elternteil: Je älter das Kind und je leistungsfähiger der Schuldner, desto mehr Unterhalt muss gezahlt werden.
Ermittlung des Bedarfs
So wird zunächst einmal ermittelt, welchen Bedarf das Kind angesichts des konkreten Einkommens seines Elternteils hat. Das ist der Betrag, der leicht aus der Tabelle ermittelt werden kann. Von diesem Betrag muss dann das hälftige Kindergeld abgezogen werden, da dies den Bedarf des Kindes mindert und das Kindergeld auch dem zahlenden Elternteil zugutekommen soll, der ja schließlich auch Umgangskosten und ähnliches bestreiten muss.
Die Beträge für 2017
Die Zahlbeträge variieren, wenn mehrere Kinder vorhanden sind, da dann ja auch unterschiedliche Kindergeldbeträge gezahlt werden. Im Jahr 2017 werden die Bedarfe minderjähriger Kinder wieder erhöht, sodass folgende Beträge aktuell sind:
Entwicklung des Kindergeldes
Auch das Kindergeld steigt voraussichtlich wieder an, sodass Eltern ab dem 1.1.2017
- für das erste und zweite Kind je 192 Euro,
- für das dritte Kind 198 Euro und
- für jedes weitere Kind 223 Euro
erhalten.
Kinder mit eigenem Hausstand können zum Leben einen festen Betrag geltend machen. Früher waren das 670 Euro, jetzt sind es aktuell 735 Euro. Ihnen wird das komplette Kindergeld angerechnet und außerdem der Unterhalt auf beide Eltern nach Quoten verteilt. Beim Selbstbehalt ändert sich erst einmal nichts. Dieser wurde zuletzt im Jahr 2015 angehoben. Der jeweilige Selbstbehalt richtet sich danach, wem man Unterhalt schuldet und ob man erwerbstätig ist oder nicht.
Zu beachten beim Unterhalt
Sollte einem Gläubiger kein dynamisierter Titel vorliegen – also ein Titel, der sozusagen „mitwächst“ und immer auf die aktuelle Tabelle Bezug nimmt -, so muss er nach der Erhöhung der Düsseldorfer Tabelle, spätestens im Januar, den erhöhten Unterhaltsbetrag fordern. Bei titulierten Unterhaltsforderungen ist durch Unterhaltsschuldner auf der anderen Seite ggf. der neue Betrag automatisch zu zahlen, um keine Unterhaltsschulden entstehen zu lassen. In jedem Fall kann es sich lohnen, von Zeit zu Zeit immer wieder einmal Unterhaltsschulden und –forderungen zu überprüfen.