Am 15.01.2015 hat vor dem Landgericht Ansbach der Prozess gegen drei junge Männer wegen schwerer Brandstiftung begonnen und mit einem Urteil gegen zwei der drei geendet.
Sie sollen in den frühen Morgenstunden des 3. Mai 2014 vermutlich unter Alkoholeinfluss mit Grillanzündern fünf Autos und einen Roller im Stadtgebiet in Brand gesteckt haben (AnsbachPlus berichtete – anklicken) In einem Fall griff das nachts gelegte Feuer auf ein Haus über, wobei die Fassade stark beschädigt wurde. Insgesamt entstand ein Sachschaden in Höhe von über 55.000 Euro – im Widerspruch zu den ursprünglich von der Staatsanwaltschaft vermeldeten 125.000 Euro. Es ist davon auszugehen, dass möglicherweise noch mehrere Fahrzeuge angezündet worden wären, wenn nicht ein Zeuge die Täter entdeckt hätte.
Mittlerweile hat die Große Jugendkammer zwei der drei Männer zu Haftstrafen verurteilt: Ein 26-Jähriger wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, ein 21-Jähriger zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt.
Der Vorsitzende Richter Jürgen Krach sprach von einer „Schnapsidee“ der drei jungen Männer, die mit Grillanzündern und Feuerzeugen in der Tasche durch Ansbach zogen und Anwohner und Einsatzkräfte in Schach hielten. Das Trio steckten zunächst einen Daimler Benz in der Schaitbergerstraße in Brand. Ein weiterer Versuch an einem zweiten Mercedes scheiterte, da der verwendete Grillanzünder ausgegangen war. Es folgten Brandstiftungen in der Luisenstraße, der Jägerndorfer Straße und auf einem Parkplatz in der Nähe der Hochschule.
Einem Zeitungsausträger, der nach dem Entdecken der jungen Männer laut rief und diese dadurch in die Flucht schlug, ist es ebenso wie dem raschen Eingreifen der Feuerwehr zu verdanken, dass die Brandstiftungen vergleichsweise glimpflich abliefen.
Die beiden verurteilten Täter seien zum Tatzeitpunkt deutlich alkoholisiert gewesen, man gehe von einer Blutalkoholkonzentration von mehr als zwei Promille aus. Darin ist neben der Tatsache, dass beide nicht vorbestraft waren, auch ein Grund zu sehen, weshalb die Große Strafkammer von höheren Strafen absah.
Das Strafverfahren gegen den dritten Mann wurde von diesem Prozessteil abgetrennt, da der Verteidiger des Angeklagten wegen Krankheit dem Prozess fernbleiben musste.