München – In diesem Jahr ist der Verkauf pyrotechnischer Artikel für das Silvesterfeuerwerk ab Samstag, 28.12.2013, erlaubt. Die Feuerwerksartikel dürfen jedoch nur am 31.12.2013 und 01.01.2014 abgebrannt werden
Doch Vorsicht! Zunehmend stellen die Sicherheitsbehörden in Bayern die Einfuhr, den Handel und die Verwendung illegaler Pyrotechnik fest. Da diese Artikel, vor allem aus dem östlichen Ausland, in aller Regel keine Zulassung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) oder einer anderen nationalen Zertifizierungsstelle haben, machen sich sowohl der Importeur als auch der Besitzer strafbar.
In und für Deutschland zugelassene pyrotechnische Artikel erkennt man an einer aufgedruckten BAM-Nummer bzw. einer CE-Zertifizierungsnummer, sowie den in deutscher Sprache aufgedruckten Handhabungshinweisen. Der Umgang mit nicht von der BAM oder anderen nationalen Zertifizierungsstellen zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen stellt in Deutschland ein Vergehen nach dem Sprengstoffgesetz dar. Da kann die vermeintlich kostengünstige Einfuhr von pyrotechnischen Artikeln aus dem Ausland im Nachhinein sehr teuer werden.
Pyrotechnische Gegenstände werden je nach Verwendungszweck und Gefährlichkeit in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die in Deutschland handelsüblichen pyrotechnischen Gegenstände für Silvester sind in die Kategorie 2, frei ab 18 Jahren, eingestuft. Nur das so genannte Kleinstfeuerwerk der Kategorie 1, z.B.: Knallerbsen oder Wunderkerzen, darf von Personen ab 12 Jahren erworben werden. Strafbar macht sich übrigens auch, wer Feuerwerk der Kategorie 2 an Personen unter 18 Jahren weitergibt. Pyrotechnik der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerk) ist ausschließlich Inhabern entsprechender sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse vorbehalten, auch wenn diese Pyrotechnik auf den freien Märkten im benachbarten Ausland zu günstigen Konditionen frei erhältlich ist. Selbst eine vorhandene CE-Zertifizierung für Kategorie 3 Feuerwerk auf ausländischen pyrotechnischen Gegenständen schützt nicht vor Strafe. Mittelfeuerwerk der Kategorie 3 ist in vielen europäischen Ländern für Personen über 18 Jahren frei verkäuflich, nicht jedoch in Deutschland.
Die Gefährlichkeit von in Deutschland nicht zugelassener Pyrotechnik liegt vor allem in dem verwendeten Explosivstoffinhalt und in der jeweiligen Explosivstoffmenge. So stellten die Sprengstoffexperten des Bayerischen Landeskriminalamtes (LKA) bei sichergestellten pyrotechnischen Gegenständen ohne CE-Zertifizierung oder BAM-Zulassung fest, dass als Explosivstoff Blitzknallsätze auf Chloratbasis mit Metallpulverbeimengung verwendet werden. Eine Verwendung von sog. Blitz-Knallsätzen ist bei Silvesterfeuerwerk der Kategorie 1 und 2 jedoch verboten. Das Bayerische Landeskriminalamt weist vor allem auf die gesundheitlichen Schäden hin, die immer wieder beim Umgang, vor allem mit illegalen Böllern und Krachern, auftreten. Der leichtsinnige und oft auch unsachgemäße Umgang mit Feuerwerksartikeln führt leider immer wieder zu erheblichen Sach- und vor allem auch Personenschäden. Personen werden meistens im Gesicht und dort vor allem an den Augen, aber auch an Händen und Unterarmen verletzt. In vielen Fällen führen diese oft schweren Verletzungen zu lebenslangen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Daher sollte man beim Kauf unbedingt auf die BAM-Zulassung bzw. CE-Zertifizierung mit entsprechender Einstufung achten. Diese muss auf allen pyrotechnischen Produkten in deutscher Sprache aufgedruckt sein.
Beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen gibt es einige wichtige Verhaltensregeln, die man beherzigen sollte:
- Feuerwerkskörper nur nach Gebrauchsanwendung abbrennen!
- Feuerwerkskörper nie in den Taschen der Kleidung aufbewahren!
- Wenn Feuerwerkskörper versagen, liegen lassen und nicht nochmals zünden!
- Nie versuchen, Feuerwerk selbst zu basteln!
- Feuerwerkskörper nicht alkoholisiert abbrennen!
Quelle: PM Polizeipräsidium Mittelfranken (27.12.13)